Sie befinden sich hier: Start AGB

Beispiele aus unserem Portfolio

Tür
Tür

Mönch & Nonne
Mönch & Nonne

Herzziegel
Herzziegel

Beschläge
Beschläge

AGB PDF Drucken E-Mail
§ 1 Vertragsgrundlagen
Jedem Vertrag liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Der Käufer erklärt sich mit ihnen einverstanden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.Ist Vertragsgegenstand der Kauf von alten oder neu hergestellten Baumaterialien, gehört der Einbau derselben nicht zur vertraglich geschuldeten Leistung, sofern ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde. Wird der Einbau von uns vermittelt, schließt der Käufer einen entsprechenden Vertrag direkt mit dem Dritten (Handwerker). Wir übernehmen keinerlei Haftung für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Käufer und dem Handwerker.

§ 2 Preise
Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lager. Die Anlieferung der Ware an die Baustelle ist nur dann inbegriffen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Im übrigen gehen Nebenkosten zu Lasten des Käufers.

§ 3 Zahlungen
Die Zahlung hat sofort nach Rechnungsstellung ohne weitere Abzüge zu erfolgen. Überschreitungen des Zahlungszieles berechtigen uns zur Nachforderung banküblicher Zinsen. Bei Erst- und Großaufträgen und bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Voraus- bzw. Abschlagzahlung vor. Darüber hinaus können wir bei Überschreitung des Zahlungszieles bestehende Lieferverpflichtungen bis zum erfolgten Zahlungseingang hinausschieben, ohne dass aus solchen Lieferverzögerungen Schadenersatzforderungen gestellt werden können.

§ 4 Keine Rücknahme
Bestellte Ware, die der Käufer nicht benötigt, kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Gegenstände gehen erst in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser den Kaufpreis samt allen Nebenkosten vollständig bezahlt hat. Schecks gelten erst nach Gutschrift der Zahlung. Ist der Käufer Kaufmann, so geht das Eigentum an der gelieferten Ware erst über,wenn er sämtliche bestehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu uns, einschließlich Nebenkosten, beglichen hat. Bis zur vollen Bezahlung dieser Forderung ist der Käufer nur berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung über die Eigentumsvorbehaltsware zu verfügen. Für diesen Fall tritt er uns hiermit den Vergütungsanspruch gegen seinen Vertragspartner in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im voraus ab.

§ 6 Haftung für Mängel
I .Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Für Schäden, die durch Verarbeitung oder Veräußerung mangelhafter Ware entstanden sind, haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für Schäden aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, mangelhaften Einbau, ungeeignetem Baugrund, chemischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
II. Alte oder gebrauchte Wares
Wir haften nicht für Mängel in der Lieferung von gebrauchter Ware, z.B. alten oder antiken Baumaterialien. Die Lieferung erfolgt daher wie sie steht und liegt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Auch für Riss- und Fugenbildung nach Verlegen der Ware wird keine Gewährübernommen. Im übrigen weisen wir darauf hin, dass Schwankungen von Ausmaßen, Strukturen und Farben materialspezifisch sind und ohnehin keinen Mangel darstellen.
III. Lieferfristen
Im Falle höherer Gewalt - als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können, wie z.B. Ausfall von Spezialmaschinen, behördliche Maßnahmen oder Streiks - sind die Parteien von ihren Vertragsverpflichtungen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung befreit. Überschreiten sich daraus ergebene Verzögerungen den Zeitraum von drei Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

§ 7 Kommissionsware
I. Unsere Angebote basieren auf uns erteilten Informationen des Auftraggebers. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
II. Der Empfänger unserer Angebote ist verpflichtet, bei Verhandlungen uns als tatsächlich wirkenden Makler zu nennen. Dabei ist jeder Nachweis einer Vermittlung gleichzusetzen. Unsere Angebote dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Jede unbefugte Verlautbarung oder Weitergabe unserer Angebote an Dritte, auch an Vollmacht- oder Auftraggeber des Offertennehmers, führt in voller Höhe zur Provisionspflicht.
III. Sind unsere Angebote bereits von anderer Seite unterbreitet worden oder werden darüber bereits Verhandlungen geführt, ist uns dies schriftlich mitzuteilen. Erfolgt derartige Mitteilung später als sieben Tage, so gilt der Nachweis als durch uns erfolgt.
IV. Die Provision ist zu zahlen nach dem im Vertrag festgesetzten effektiven Kaufpreis, einschließlich etwa zu übernehmender Belastungen. Wird anstelle eines Kaufvertrages zunächst eine notarielle Kaufofferte abgegeben oder wird der Vertrag unter einer Bedingung geschlossen, deren Erfüllung nur von dem Kaufinteressenten abhängt, so ist dieser verpflichtet, ein Drittel der Provision zu zahlen.
V. Wird eine notwendige Genehmigung zu einem abgeschlossenen Vertrag aus Gründen die in der Person des Offertennehmers beziehungsweise des Käufers liegen versagt, und ist dies uns nicht vorher schriftlich mitgeteilt worden, so ist unsere Provision trotzdem in voller Höhe zu zahlen.
VI. Schließt der Empfänger dieses Angebot innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab, so ist gleichfalls die vereinbarte Provision zu zahlen. Wird von dem Offertennehmer über von uns angebotene Objekte innerhalb einer Frist von zwei Jahren ein von unserem Angebot abweichender Vertrag geschlossen, der jedoch wirtschaftlich zu dem vom Interessenten beabsichtigten Ergebnis führt, ihm also insbesondere wirtschaftlich das Eigentum an dem angebotenen Objekt verschafft, so ist dieser ebenfalls provisionspflichtig.
VII. Abweichende Vereinbarungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. Ist ein Teil unserer Geschäftsbedingungen unwirksam, bewirkt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen.
VIII. Die Provision ist vom Verkäufer zu zahlen. Die Provision wird fällig bei Vertragsabschluß, bzw. in den Fällen der Punkte 4 und 5 bei bekannt werden der entsprechenden Umstände. Die Provision beträgt in allen Fällen, in denen nichts anderes im vorhinein schriftlich vereinbart worden ist, 10% vom Kaufpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort des Vertrages ist Quedlinburg. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Quedlinburg. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht.